Arzneimittelvermittler

Welche Rolle genau spielt eigentlich der Arzneimittelvermittler im Apothekenrecht?

Viele Apotheker, die Probleme mit dem Erhalt der Großhandelserlaubnis nach §52a AMG aus der Apotheke heraus bekommen, überlegen ihre Großhandelsgeschäfte als Vermittler weiter zu betreiben.

Nach einer Stellungnahme des BMG ist dies jedoch nicht möglich, da der Arzneimittelvermittler gem. §67 AMG:

  • Die Ware nicht auf eigene Rechnung handeln darf
  • Nicht die Verfügungsgewalt über die Ware besitzen darf

Dies bedeutet, dass der Vermittler weder Rechnungen über Arzneimittel stellen darf noch in irgend einer Form physisch mit der Ware in Kontakt kommen darf.

Der Arzneimittelvermittler darf lediglich Rechnungen für die Vermittlung stellen.

Diese Tätigkeit ist bei der Aufsichtsbehörde registrierungspflichtig!