Zuzahlung durch die Krankenkasse einziehen lassen

Als Leistungserbringer im Gesundheitswesen kommt es nicht selten vor, dass Patientenzuzahlungen in der Apotheke oder im Sanitätshaus nicht eingefordert werden können und letztendlich betriebswirtschaftlich ausgebucht werden. Dies kann nachträglich zu Problemen mit dem Finanzamt führen, schmälert aber in jedem Fall das betriebswirtschaftliche Ergebnis.

Die Gründe für die Nichtzahlung der sogenannten "Rezeptgebühr" sind vielfältig: Der Patient befindet sich in einer Einrichtung, die Angehörigen des Patienten sehen es nicht als Ihre Aufgabe, sich um Zahlungen zu kümmern oder der Patient hat ganz einfach kein Geld um die Zuzahlung zu leisten. 

In all diesen Fällen ist eine saubere Dokumentation des Falles notwendig! Den Fehlbetrag einfach ausbuchen, kann dazu führen, dass Ihnen die Finanzbehörden unterstellen, den Betrag bar vereinnahmt zu haben. 

Bei einem sauberen Mahnwesen muss es aber gar nicht so weit kommen: Fordern Sie den Betrag ganz einfach von der gesetzlichen Krankenkasse des Versicherten ein!

Dies ist im SGB V eindeutig geregelt. §43c  besagt: 

 

Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

 

Im Klartext bedeutet dies: Einmal den Patienten schriftlich zur Zahlung auffordern, wenn nach der festgesetzten Frist keine Zahlung erfolgt, geht die Rechnung an die Krankenkasse.

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